WADO – RYU Karate Club Haslach e.V.

Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Wado Ryu Karate Club“ Haslach e.V. und ist unter diesem Namen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wolfach eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Haslach i.K.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins besteht darin, die Kunst des Wado-Ryu-Karates und der Kampfkunst zu pflegen, zu fördern und zu verbreiten.
Vor allem soll der Jugend die Möglichkeit geboten werden, diese Kampfsportart zu erlernen und zu pflegen.
Der Verein ist gemeinnützig. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken.
Im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
Es werden folgende Tätigkeiten ausgeübt, um dem Vereinszweck gerecht zu werden:
a)Förderung der Mitglieder in sportlicher Hinsicht
b) Ausrichten von Lehrgängen und Turnieren
c) Kontaktpflege zu anderen Clubs und Vereinen

Mitgliedschaft
1. Im Verein gibt es Aktive, Passive und Ehrenmitglieder.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Anerkennung des Aufnahmeantrages. Dieser muss vom Vorstand genehmigt werden und ist in schriftlicher Form, unter Verwendung des Formblattes, einzureichen.
Mitglied kann jeder werden, der einen einwandfreien Leumund besitzt und sich zu den Zielen des Vereins bekennt.
Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand Personen verliehen werden, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben.
Die Ehrenmitglieder haben Sitz und Rederecht in der Mitgliederversammlung, jedoch kein Stimmrecht. Sie sind vom Beitrag befreit.
Die Mitgliedschaft gilt jeweils für 1 Jahr und verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr.
Die Mitgliedschaft endet entweder durch die Kündigung des Mitgliedes, den Ausschluss von Seiten des Vereins oder den Tod des Mitgliedes.
Die Kündigung muss spätestens 4 Wochen vor Quartalsende bei dem Schatzmeister eingegangen sein und muss schriftlich erfolgen.
Die Mitglieder erhalten keine Zuschüsse aus Mitteln des Vereins.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich dem jeweiligen Dachverband anzuschließen.
für Karate: Dieser ist der Deutscher Karate Verband (DKV)

Der Ausschluss von Seiten des Vereins ist möglich:
a) Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen diese Satzung oder bei Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Vereins.
b) Wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins
(z.B. Schlägerei, Diebstahl usw.).
c) Wegen unsportlichem oder unkameradschaftlichem Verhalten.
Der Ausschluss muss vom Vorstand beschlossen werden und tritt mit sofortiger Wirkung ein.

Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat mit Erreichen des 14. Lebensjahres Sitz-, Rede- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Diese müssen rechtzeitig und schriftlich eingereicht werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den jeweilig fälligen Beitrag von Ihrem Konto abbuchen zu lassen. Dieser wird auf der jährlichen Mitgliederversammlung festgelegt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an die Anweisungen der Trainer und an die jeweilige Kleiderordnung zu halten.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an diese Satzung zu halten.
Jedes Mitglied hat das Recht am Training teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, etwaige Verletzungen, die während des Trainings entstehen, umgehend dem Trainingsleiter zu melden.

Clubbeitrag
Der Beitrag wird jährlich auf der Mitgliederversammlung für das folgende Jahr festgelegt. Er wird halbjährlich zum Quartalsende per Einzugsermächtigung eingezogen. Eine andere Zahlungsweise ist nur auf Antrag möglich. Dieser muss vom Vorstand genehmigt werden.
Die Gebühren für Lehrgänge, Anfängerkurse und Ähnlichem werden vom Vorstand je nach Einzelfall festgelegt.
Vom Beitrag ausgenommen sind folgende Personengruppen:
a) Ehrenmitglieder
b) Wehrdienstpflichtige (ausgenommen Berufssoldaten)
c) Vorstandsmitglieder
Beitragsermäßigung oder Aufschub kann in besonderen Fällen auf Antrag gewährt werden. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten.

Vergütungen für die Vereinstätigkeit
a) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
b) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
c) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
d) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
e) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
f) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 9 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
g) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen
Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
h) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand
erlassen und geändert wird.

Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr vom Vorstand einberufen werden.
Dies hat schriftlich, unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist, zu geschehen.
2. Der Vorstand kann jedoch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dieses muss mit einer Frist von einer Woche schriftlich geschehen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlossen wird mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Entlastung des Vorstandes.
Die Neuwahlen des Vorstandes.
Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
Die Beschlussfassung über sonstige Punkte der Tagesordnung.
Die Beschlussfassung über sonstige Aktivitäten des Vereins.
Die Offenlegung der Kassenberichte.
Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Organen:
a) Der erste Vorsitzende
b) Der zweite Vorsitzende
c) Der Schatzmeister (Kassenwart)
d) Der Passstellenleiter

Die Aufgaben des Vorstandes
a) Der 1. Vorsitzende tätigt Rechtsgeschäfte im Namen des Vereins, er vertritt den Club in der Öffentlichkeit, prüft die Kassenbücher und übernimmt organisatorische Aufgaben.
b) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden.
c) Der Schatzmeister regelt die Geldangelegenheiten des Clubs, er treibt die
Beiträge ein, führt Buch über Ausgaben und Einnahmen und verwaltet das Clubvermögen.
d) Der Passstellenleiter fertigt die Ausweise an, verlängert diese, führt
Mitgliederlisten und Anwesenheitslisten.
Der Vorstand wird auf der jährlichen Mitgliederhauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Diese Wahl kann geheim erfolgen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus dem Club aus, kann der Vorstand einen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederhauptversammlung ernennen.
Der Vorstand leitet den Verein, der erste und zweite Vorsitzende sind alleinvertretungsberechtigt, im Übrigen alle Vorstandsmitglieder zusammen.

Haftung
Jedes Mitglied ist sport- und unfallversichert.
Es besteht zusätzlich noch eine Haftpflichtversicherung für den gesamten Verein.
Jedes Mitglied trägt für sich selber die Verantwortung, bzw. der gesetzliche Vertreter. Dies gilt auch für außerordentliche Aktivitäten des Clubs (Ausflüge usw.).

Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen sein muss. Hierzu ist eine Mehrheit erforderlich. Die Abstimmung muss geheim und schriftlich erfolgen.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Haslach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



Geänderte Fassung vom 25.02.2011