--- Letzte Aktualisierung 16.04.2024 ---

Lehrgangstermin aktualisiert auf den 11. Mai !!!

Satzung

Wado Ryu Karate Club Haslach e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Wado Ryu Karate Club“ Haslach e.V.
2. Er ist unter diesem Namen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wolfach unter Nr. 411 am 16. Juni 1987 eingetragen worden.
3. Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Haslach i.K.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Organisation

1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, durch die sportliche Ausübung und Lehre von Karate nach dem Wado-Ryu Stil.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Ausübung des Karatesports, einschließlich der Jugendarbeit wie z.B. der Jugendpflege und der Jugendbetreuung,
b) Durchführung von Selbstverteidigungskursen auf der Basis von Karate,
c) das Ausrichten von Lehrgängen und sportlichen Veranstaltungen,
d) die Kontaktpflege zu anderen Vereinen.
Er ist dem Deutschen Karate-Verband e.V. und dem Karate-Verband Baden-Württemberg e.V. angeschlossen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen für nur die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person, unabhängig vom Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Konfession werden, die einen einwandfreien Leumund besitzt und sich zu den Zielen des Deutschen Karate-Verbandes bekennt.
2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Anerkennung des Aufnahmeantrages. Dieser muss vom Vorstand genehmigt werden und ist in schriftlicher Form, unter Verwendung des Formblattes, einzureichen.
4. Es gibt aktive und passive Mitgliedschaften

§4 Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft

1. Die aktive Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins und des Deutschen Karate-Verbandes und zur Ausübung der Stimmrechte in der Mitgliederversammlung und verpflichtet zur Zahlung des DKV-Beitrages. Die passive Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins außer dem Trainingsbetrieb und zur Ausübung der Stimmrechte in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Diese müssen rechtzeitig und schriftlich eingereicht werden.
3. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur unbedingten Beachtung dieser Satzung und zur pünktlichen Zahlung des Beitrages. Der Beitrag wird gegebenenfalls jährlich auf der Mitgliederversammlung für das folgende Jahr festgelegt. Er wird halbjährlich vom Konto des Mitglieds per Lastschrift abgebucht. Eine andere Zahlungsweise ist nur auf Antrag möglich. Dieser muss vom Vorstand genehmigt werden.
4. Sofern nicht besondere Gründe vorliegen, soll jedes Mitglied aktiv am Sportbetrieb teilnehmen und pünktlich zu den Veranstaltungen erscheinen. Den Anweisungen der Trainer bzw. deren Vertreter ist unbedingt Folge zu leisten.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an die jeweilige Kleiderordnung zu halten.
6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, etwaige Verletzungen, die während des Trainings entstehen, umgehend dem Trainingsleiter bzw. dessen Vertreter zu melden.
7. Die Rechte aus der Mitgliedschaft ruhen, solange die fälligen Mitgliedsbeiträge nicht geleistet sind; sie erlöschen mit dem Ende der Mitgliedschaft.

§5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft geht verloren
a) durch Tod,
b) durch Austrittserklärung,
c) durch Ausschluss.
2. Die Kündigung muss spätestens 4 Wochen vor Quartalsende beim Passstellenleiter eingegangen sein und muss schriftlich erfolgen.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied
a) trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages mehr als sechs Monate im Rückstand ist oder Veranstaltungen des Vereins nachhaltig stört oder den Weisungen eines Trainers oder seines Vertreters nicht Folge leistet,
b) grob oder wiederholt gegen diese Satzung oder die Ordnung des DKV und/oder KVBW verstößt oder sich grob unsportlich oder vereins- oder verbandsschädigend verhält,
c) sich eines Verbrechens oder Vergehens schuldig macht und deshalb rechtskräftig verurteilt wird,
d) entmündigt wird.
4. Der Vorstand hat in den Fällen von Buchstabe b) dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern.
5. Scheidet ein Mitglied aus, so hat es keinen Anspruch auf Abfindung aus dem Vereinsvermögen.

§6 Vereinsvertretung und Vorstand

1. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende zur Vertretung des Vereins nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden berechtigt sein. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein in der Öffentlichkeit und übernimmt organisatorische Aufgaben. Er nimmt Einsicht in die Kassenbücher.
2. Die Vereinsvertreter sind verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmungen aufzunehmen, dass der Verein für die Erfüllung des Vertrages nur mit dem Vereinsvermögen haftet, nicht aber die Vereinsmitglieder als Gesamtschuldner mit ihrem gesamten Vermögen.
3. Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassenwart
d) Mitgliederverwaltung
e) Erweiterter Vorstand (Die Anzahl und die Ämter sind flexibel, z.B. Pressewart und Beisitzer)
Zur Beschlussfassung bedarf es der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gesamtvorstandes. Die Wahlen sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
4. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von den Mitgliedern in der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diese Wahl kann geheim erfolgen.
5. Den Mitgliedern des Gesamtvorstandes obliegen alle vereinsinternen Entscheidungen einschließlich der Beitragsfestsetzung. Ihre Tätigkeit wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
6. Der Kassenwart regelt die Geldangelegenheiten des Vereins, er treibt die Beiträge ein, führt Buch über Ausgaben und Einnahmen und verwaltet das Vereinsvermögen.
7. Die Mitgliederverwaltung fertigt die Ausweise an, verlängert diese und führt Mitgliederlisten.
8. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus dem Verein aus, kann der Vorstand einen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederhauptversammlung ernennen.

§7 Vergütungen

1. Die Vereinsämter nach §6 Absatz 3 werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
3. Die Trainer erhalten eine Übungsleiterpauschale, deren Höhe der Vorstand bestimmt.

§8 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr vom Vorstand einberufen werden. Dies hat schriftlich, unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist, zu geschehen.
2. Der Vorstand kann jedoch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dieses muss mit einer Frist von einer Woche schriftlich geschehen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Beschlossen wird mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
5. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Die Entlastung des Vorstandes.
b) Gegebenenfalls die Neuwahlen des Vorstandes.
c) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
d) Die Beschlussfassung über sonstige Punkte der Tagesordnung.
e) Die Beschlussfassung über sonstige Aktivitäten des Vereins.
f) Die Offenlegung der Kassenberichte.
g) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§9 Haftung

1. Weder der Verein selbst, noch die Mitglieder des Vorstandes, noch die Trainer haften den Mitgliedern für Schäden, die diese auf Veranstaltungen durch Unfälle oder durch Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Gegenstände erleiden.
2. Jedes Mitglied ist sport- und unfallversichert.
3. Es besteht zusätzlich noch eine Haftpflichtversicherung für den gesamten Verein.

§10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen sein muss. Hierzu ist eine Mehrheit erforderlich. Die Abstimmung kann geheim erfolgen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Haslach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Haslach, 06.03.2015

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